Beschluss:
1.) Der Hauptausschuss der Stadt
Boizenburg/Elbe ist unter Beachtung der Vorschrift des § 2 Abs. 4 des Gesetzes
zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der
SARS-CoV-2-Pandemie vom 28.01.2021 berechtigt, auch Entscheidungen i.S.d. § 7
Abs. 3 bis 8 der Hauptsatzung der Stadt
Boizenburg/Elbe zu treffen, die die dort genannten Wertgrenzen übersteigen.
2.) Diese Berechtigung ist befristet für die
Dauer von drei Monaten ab dem 26.03.2021.