Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung der Stadt Boizenburg/Elbe beschließt, das Wahlgebiet
der Stadt Boizenburg/Elbe bei der Wahl der Stadtvertretung im Jahr 2019 nicht
in mehrere Wahlbereiche einzuteilen.
Sachdarstellung und Begründung:
Gemäß § 61 Abs. 2 LKWG M-V können Wahlgebiete mit
einer Einwohnerzahl von bis zu 25.000 in mehrere Wahlbereiche eingeteilt
werden. Über Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche entscheidet gemäß § 61 Abs. 3
Satz 1 LKWG M-V die Stadtvertretung.
Bei der Bildung der Wahlbereiche sind einerseits
die örtlichen Verhältnisse sowie die historischen Gegebenheiten zu
berücksichtigen. Andererseits soll die Einwohnerzahl eines Wahlbereiches nicht
um mehr als 15 Prozent von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller
Wahlbereiche abweichen (§ 61 Abs. 3 LKWG M-V).
Da es für die Stadt Boizenburg/Elbe keine
gesetzliche Verpflichtung zur Bildung mehrerer Wahlbereiche gibt, wird
empfohlen, das Wahlgebiet nicht in mehrere Wahlbereiche einzuteilen. Das führt
zu einer deutlichen Vereinfachung der Vorbereitung und Durchführung der Wahl.
In diesem Fall können die Parteien und sonstigen
Wahlvorschlagsträger bis zu 30 Bewerber/innen für den Wahlvorschlag benennen (§
24 Abs. 4 Landes- und Kommunal-wahlordnung M-V).
Alternativen:
Das Wahlgebiet der Stadt Boizenburg/Elbe ist in …. Wahlbereiche einzuteilen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen
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Folgekosten
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Betrag
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Produkt.: Sachkonto: Verausgabt: Noch verfügbar: |
Deckungsvorschlag: |
Mitzeichnung im Bedarfsfall: Unterschrift
Fachbereich I ............................................
(Finanzen und
Soziales)
Personalrat ............................................
Gleichstellungsbeauftragte ............................................