Deckungskreise Haushalt 2012

Betreff
Deckungskreise Haushalt 2012
Vorlage
061/12/10
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung der Stadt Boizenburg/Elbe beschließt die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Aufwendungen (im Ergebnishaushalt) und Auszahlungen (im Finanzhaushalt) innerhalb eines Produktes. Davon ausgenommen sind die produktübergreifenden Deckungsringe für die Personalaufwendungen, Wartungskosten EDV, Abschreibungen und Interne Verrechnung.  

Sachdarstellung und Begründung:

 

  1. Deckungsfähigkeit innerhalb eines Produktes

 

Gemäß § 14 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO M-V) sind die Ansätze für Aufwendungen innerhalb eines Teilergebnishaushaltes sowie die Ansätze für Auszahlungen innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes gegenseitig deckungsfähig, soweit nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird.

 

Nach dieser Vorschrift könnten die Aufwendungen bzw. Auszahlungen aller Produkte, die sich innerhalb eines Teilhaushaltes befinden, gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Mit Beschluss der Stadtvertretung vom 26.04.2012 wurde festgelegt, dass über- und außerplanmäßige Haushaltsermächtigungen nur im Rahmen der in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen genehmigt werden können (ab 3.000 € je Einzelfall Hauptausschuss, darunter Bürgermeister). 

 

Aus Gründen der Vereinfachung und um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren bzw. die Flexibilität zu erhöhen, soll eine gegenseitige Deckungsfähigkeit innerhalb eines Produktes beschlossen werden. Ermächtigungen für über- und außerplanmäßige Haushaltsansätze sind dann im Rahmen der in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen zu genehmigen, wenn das „Budget“, also die Planansätze insgesamt, innerhalb eines Produktes nicht mehr ausreichen.

 

Bereits in den kameralen Haushalten wurden aus vorgenannten Gründen Deckungsringe festgelegt, z.B. für die Schulen, das Klärwerk usw.

 

 

  1. Produktübergreifende Deckungsfähigkeit

 

Gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO können Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen durch Haushaltsvermerk für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit sie sachlich zusammenhängen.

 

Dies soll für folgende Aufwendungen bzw. Auszahlungen produktübergreifend zutreffen:

 

Ergebnishaushalt:        Personalaufwendungen (Sachkonten 50…….)

Wartung EDV (Sachkonten 5624….)

Abschreibungen (Sachkonten 53……)

Interne Verrechnung (Sachkonten 581…..)

 

Finanzhaushalt:           Personalauszahlungen (Sachkonten 70……..)

Auszahlungen Wartung EDV (Sachkonten 7624….)

 

  1. Deckungsfähigkeit für Investitionen

 

Die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit können innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden (§ 14 Abs. 3 GemHVO).

 

Dies soll nur für die folgenden Auszahlungen innerhalb eines Produktes zutreffen:

 

Finanzhaushalt:   Auszahlungen für bewegliches Vermögen über 410 € (Sachkonten 78571...)

    Auszahlungen für bewegliches Vermögen unter 410 € (Sachkonten 78572...)