Beschlussvorschlag:
Das
gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB (Baugesetzbuch) für die Errichtung
und den Betrieb des Biomasseheizkraftwerkes
am Stadtpark wird nicht erteilt.
Sachdarstellung und Begründung:
Die Erneuerbare Energie Boizenburg GmbH plant
im Ortsteil Vier die Errichtung eines Biomasseheizkraftwerkes (BMHKW)auf dem
Grundstück am Stadtpark der Stadt Boizenburg/Elbe, auf dem sich bereits vor
mehreren Jahren ein Heizkraftwerk befand.
Das BMHKW soll der Erzeugung von Strom
dienen, der auf der Basis des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes (EEG) in das
öffentliche Stromnetz des örtlichen Energieversorgers eingespeist werden soll.
Gegebenenfalls soll zu einem späteren Zeitpunkt mit Hilfe des Kraftwerkes auch
eine Fernwärmeversorgung für die Stadt Boizenburg sowie die Dampfversorgung
eines angrenzenden Grundstücks realisiert werden.
Die Antragsunterlagen zum Vorhaben sind beim Staatlichen Amt für
Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU) zur Genehmigung gem. § 4 des
BImSchG eingereicht worden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat das StALU
auch über die planungsrechtliche Zulässigkeit zu befinden. Gem. § 36 Abs.1
BauGB (Baugesetzbuch) ist über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33
bis 35 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden.
Für die Erklärung der Gemeinde über die Erteilung bzw. Versagung des
Einvernehmens gibt es eine Frist bis zum 11.02.2013.
Im Rahmen ihrer Planungshoheit
verfolgt die Stadt Boizenburg für diesen Bereich seit Jahren folgende
städtebauliche Entwicklung:
Westlich des Stadtparks, städtebaulich sehr dominant auf einer kleinen
Hochebene gelegen, befindet sich das ehemalige Heizwerk der am Boizehafen
gelegenen ehemaligen Elbewerft. Dieses Gelände unterliegt schon lange nicht
mehr seiner ursprünglichen Nutzung, ein entsprechender Bestandsschutz liegt
nicht mehr vor und auch in Zukunft soll dieser nicht reaktiviert werden. Die
Anlagen des ehemaligen Heizkraftwerkes wirken störend für das Stadt- und
Landschaftsbild, insbesondere für alle von Westen in die Stadt kommenden
Besucher. Da es sich hier um eine Stadteingangssituation handelt, war und ist
es besonders wichtig, an diesem Standort eine sich in die hier bestehende
Stadtlandschaft gut einfügende Bebauung sicher zu stellen.
Im Rahmen der Erstaufstellung des FNP in den 1990 Jahren hatte sich die
Stadt Boizenburg entschieden, die gewerbliche und industriell- gewerbliche
Entwicklung vor allem im Stadtteil Bahnhof und dort östlich, bzw. nordöstlich
der Eisenbahnstrecke zu befördern. Diese im Osten der Stadt geplante
gewerbliche Entwicklung wurde weiterentwickelt im Rahmen der 2. FNP—Änderung mit
der Neudarstellung von gewerblichen Bauflächen auf den Gammwiesen in Richtung
der Nachbargemeinde Neu-Gülze.
Zum Zeitpunkt der FNP Erstaufstellung in den 1990 Jahren war es aus
Sicht der Stadt Boizenburg vorerst nicht sinnvoll, die Fläche am ehemaligen
Heizwerkgeländes zu überplanen. Neue gewerbliche Nutzungsüberlegungen Ende
2007, Anfang 2008 für das ehemalige Heizwerksgelände einerseits, die dichte
Lage des allgemeinen Wohngebietes aus dem B-Plan 29 zum Heizwerksgelände
andererseits und die im Stadt- und Landschaftsbild prägnante Lage am westlichen
Stadteingangsbereich machten es erforderlich, für die besagte Fläche eine
vorbereitende Bauleitplanung (3. FNP-Änderung) aufzustellen. Damit sollte
lediglich der vorhandene Gewerbeanteil, in Verträglichkeit zur Wohnnutzung,
gesichert werden. Das wesentliche Entwicklungsziel in diesem Teil des
Stadtgebietes ist die Erhöhung des Anteils der Wohnbauflächen. Die Darstellung
der besagten Fläche als eingeschränkte Gewerbefläche in der 3. FNP- Änderung
erfolgte hier so, dass nach entsprechender Bauleitplanung nur Betriebe
angesiedelt werden können, die auch in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO
zulässig sind und dass in diesem künftigen Gewerbegebiet ein
Immissionsrichtwert für Außenlärm von 60 dB (A) tags und 50 dB (A) nachts
einzuhalten ist.
Mit einer Realisierung des in Rede stehenden Vorhabens würde ein
zusätzlicher Lieferverkehr auf der Hamburger Straße von ca. 17 bis 38 LKW pro
Tag entstehen, welcher zu einer höheren Lärmbelästigung für die angrenzende
Wohnbebauung führt. Gleichzeitig ist mit einer zusätzlichen Geruchs- und
Schadstoffbelastung zu rechnen.
Seit über 15 Jahren wird planerisch dokumentiert, dass die
hauptsächlich gewerbliche Entwicklung im Ortsteil Bahnhof erfolgen soll und
somit keine planerische Absicht besteht, im Westen der Stadt eine weitere
gewerbliche Entwicklung zuzulassen.
Damit ist seit Jahren deutlich, dass zwar die gewerblichen Restbestände
im ehemaligen Elbewerft-Heizwerkgelände planerisch einzuordnen sind, diese sich
aber in die seit etwa 2000 begonnene Entwicklung der Stärkung des Wohnungsbaus
unterzuordnen haben. Im Rahmen der geplanten Wohnbauentwicklung an diesem
landschaftlich attraktiven Elbhangstandort wurde ab 2002 die Fläche südlich der
Hamburger Straße durch den B-Plan 29 „Am Elbberg“ für den Wohnungsbau in
unmittelbarer Nähe überplant. Die ersten Wohngebäude sind bereits realisiert
und bezogen.
Aus bauplanungsrechtlicher Sicht der Stadt
Boizenburg ist die Errichtung eines Biomasseheizkraftwerk (BMHKW) auf dem
beantragten Grundstück im Ortsteil Vier am Stadtpark 28 der Stadt
Boizenburg/Elbe unzulässig.
Die Fläche, auf der das Vorhaben
realisiert werden soll, liegt außerhalb des im Zusammenhang bebauten
Stadtgebietes von Boizenburg. Ein rechtskräftiger Bebauungsplan oder ein in
Aufstellung befindlicher Bebauungsplan, der die bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit begründen würde, liegt nicht vor. Daher richtet sich die
planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 35 BauGB.
Nach § 35 Abs. 1 Nr.1 bis 6 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn
öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung
gesichert ist und wenn es sich um ein privilegiertes Vorhaben handelt.
In der bauplanungsrechtlichen Stellungnahme des Landkreises vom
19.12.2012 ist die Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens ausführlich erfolgt.
Es handelt sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach dem BauGB und auch
öffentliche Belange stehen dem entgegen. Die Stadt Boizenburg schließt sich
inhaltlich der getroffenen Aussagen in der bauplanungsrechtlichen Stellungnahme
des Landkreises an und versagt ihr Einvernehmen gem. § 36 Abs.1 BauGB.
Anlage
bauplanungsrechtliche Stellungnahme des Landkreises Ludwigslust vom 19.12.2012.
Finanzielle
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