Errichtung und Betrieb eines Biomasseheizkraftwerkes

Betreff
Errichtung und Betrieb eines Biomasseheizkraftwerkes hier: gemeindliches Einvernehmen
Vorlage
002/13/30
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB (Baugesetzbuch) für die Errichtung und den Betrieb des Biomasseheizkraftwerkes  am Stadtpark wird nicht erteilt.

 

 

Sachdarstellung und Begründung:

Die Erneuerbare Energie Boizenburg GmbH plant im Ortsteil Vier die Errichtung eines Biomasseheizkraftwerkes (BMHKW)auf dem Grundstück am Stadtpark der Stadt Boizenburg/Elbe, auf dem sich bereits vor mehreren Jahren ein Heizkraftwerk befand.

Das BMHKW soll der Erzeugung von Strom dienen, der auf der Basis des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes (EEG) in das öffentliche Stromnetz des örtlichen Energieversorgers eingespeist werden soll. Gegebenenfalls soll zu einem späteren Zeitpunkt mit Hilfe des Kraftwerkes auch eine Fernwärmeversorgung für die Stadt Boizenburg sowie die Dampfversorgung eines angrenzenden Grundstücks realisiert werden.

 

Die Antragsunterlagen zum Vorhaben sind beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU) zur Genehmigung gem. § 4 des BImSchG eingereicht worden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat das StALU auch über die planungsrechtliche Zulässigkeit zu befinden. Gem. § 36 Abs.1 BauGB (Baugesetzbuch) ist über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden.

Für die Erklärung der Gemeinde über die Erteilung bzw. Versagung des Einvernehmens gibt es eine Frist bis zum 11.02.2013.

 

Im Rahmen ihrer Planungshoheit verfolgt die Stadt Boizenburg für diesen Bereich seit Jahren folgende städtebauliche Entwicklung:

 

Westlich des Stadtparks, städtebaulich sehr dominant auf einer kleinen Hochebene gelegen, befindet sich das ehemalige Heizwerk der am Boizehafen gelegenen ehemaligen Elbewerft. Dieses Gelände unterliegt schon lange nicht mehr seiner ursprünglichen Nutzung, ein entsprechender Bestandsschutz liegt nicht mehr vor und auch in Zukunft soll dieser nicht reaktiviert werden. Die Anlagen des ehemaligen Heizkraftwerkes wirken störend für das Stadt- und Landschaftsbild, insbesondere für alle von Westen in die Stadt kommenden Besucher. Da es sich hier um eine Stadteingangssituation handelt, war und ist es besonders wichtig, an diesem Standort eine sich in die hier bestehende Stadtlandschaft gut einfügende Bebauung sicher zu stellen.

 

Im Rahmen der Erstaufstellung des FNP in den 1990 Jahren hatte sich die Stadt Boizenburg entschieden, die gewerbliche und industriell- gewerbliche Entwicklung vor allem im Stadtteil Bahnhof und dort östlich, bzw. nordöstlich der Eisenbahnstrecke zu befördern. Diese im Osten der Stadt geplante gewerbliche Entwicklung wurde weiterentwickelt im Rahmen der 2. FNP—Änderung mit der Neudarstellung von gewerblichen Bauflächen auf den Gammwiesen in Richtung der Nachbargemeinde Neu-Gülze.

 

Zum Zeitpunkt der FNP Erstaufstellung in den 1990 Jahren war es aus Sicht der Stadt Boizenburg vorerst nicht sinnvoll, die Fläche am ehemaligen Heizwerkgeländes zu überplanen. Neue gewerbliche Nutzungsüberlegungen Ende 2007, Anfang 2008 für das ehemalige Heizwerksgelände einerseits, die dichte Lage des allgemeinen Wohngebietes aus dem B-Plan 29 zum Heizwerksgelände andererseits und die im Stadt- und Landschaftsbild prägnante Lage am westlichen Stadteingangsbereich machten es erforderlich, für die besagte Fläche eine vorbereitende Bauleitplanung (3. FNP-Änderung) aufzustellen. Damit sollte lediglich der vorhandene Gewerbeanteil, in Verträglichkeit zur Wohnnutzung, gesichert werden. Das wesentliche Entwicklungsziel in diesem Teil des Stadtgebietes ist die Erhöhung des Anteils der Wohnbauflächen. Die Darstellung der besagten Fläche als eingeschränkte Gewerbefläche in der 3. FNP- Änderung erfolgte hier so, dass nach entsprechender Bauleitplanung nur Betriebe angesiedelt werden können, die auch in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO zulässig sind und dass in diesem künftigen Gewerbegebiet ein Immissionsrichtwert für Außenlärm von 60 dB (A) tags und 50 dB (A) nachts einzuhalten ist.

 

 

Mit einer Realisierung des in Rede stehenden Vorhabens würde ein zusätzlicher Lieferverkehr auf der Hamburger Straße von ca. 17 bis 38 LKW pro Tag entstehen, welcher zu einer höheren Lärmbelästigung für die angrenzende Wohnbebauung führt. Gleichzeitig ist mit einer zusätzlichen Geruchs- und Schadstoffbelastung zu rechnen.

 

Seit über 15 Jahren wird planerisch dokumentiert, dass die hauptsächlich gewerbliche Entwicklung im Ortsteil Bahnhof erfolgen soll und somit keine planerische Absicht besteht, im Westen der Stadt eine weitere gewerbliche Entwicklung zuzulassen.

Damit ist seit Jahren deutlich, dass zwar die gewerblichen Restbestände im ehemaligen Elbewerft-Heizwerkgelände planerisch einzuordnen sind, diese sich aber in die seit etwa 2000 begonnene Entwicklung der Stärkung des Wohnungsbaus unterzuordnen haben. Im Rahmen der geplanten Wohnbauentwicklung an diesem landschaftlich attraktiven Elbhangstandort wurde ab 2002 die Fläche südlich der Hamburger Straße durch den B-Plan 29 „Am Elbberg“ für den Wohnungsbau in unmittelbarer Nähe überplant. Die ersten Wohngebäude sind bereits realisiert und bezogen.

 

Aus bauplanungsrechtlicher Sicht der Stadt Boizenburg ist die Errichtung eines Biomasseheizkraftwerk (BMHKW) auf dem beantragten Grundstück im Ortsteil Vier am Stadtpark 28 der Stadt Boizenburg/Elbe unzulässig.

 

Die Fläche, auf der das Vorhaben realisiert werden soll, liegt außerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebietes von Boizenburg. Ein rechtskräftiger Bebauungsplan oder ein in Aufstellung befindlicher Bebauungsplan, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit begründen würde, liegt nicht vor. Daher richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 35 BauGB.

 

Nach § 35 Abs. 1 Nr.1 bis 6 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es sich um ein privilegiertes Vorhaben handelt.

 

In der bauplanungsrechtlichen Stellungnahme des Landkreises vom 19.12.2012 ist die Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens ausführlich erfolgt. Es handelt sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach dem BauGB und auch öffentliche Belange stehen dem entgegen. Die Stadt Boizenburg schließt sich inhaltlich der getroffenen Aussagen in der bauplanungsrechtlichen Stellungnahme des Landkreises an und versagt ihr Einvernehmen gem. § 36 Abs.1 BauGB.

 

Anlage

bauplanungsrechtliche Stellungnahme des Landkreises Ludwigslust vom 19.12.2012.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Folgekosten

Betrag

Ja

Nein

Ja

Nein

Monatlich      

Jährlich          

 

Mittel stehen bereit:  Ja            Nein 

Produkt.:

Sachkonto:      

HH-Ansatz:             

Verausgabt:             

Noch verfügbar:      

Deckungsvorschlag:

     

     

     

     

 

Mitzeichnung im Bedarfsfall:                Unterschrift

 

Fachbereich I                                 ............................................

(Finanzen und Soziales)

 

Personalrat                                     ............................................

 

Gleichstellungsbeauftragte         ............................................

Anlagen: