Beschlussvorschlag:
Folgende Änderungen sind geplant:
- Die Erschließungsstraße soll entlang des südlichen Geltungsbereiches in Richtung Osten geführt werden.
- Der Baumbestand ist aktuell zu bewerten.
- Die ökologischen Ausgleichsflächen und Pflanzflächen für Bäume sind zu überprüfen.
- Die Baugrenzen sind entsprechend der vorgenannten Prüfergebnisse anzupassen.
Sachdarstellung und Begründung:
Der
Bebauungsplan Nr. 28 ist seit dem 06.07.2006 rechtsverbindlich. Die 1. und 2. Änderung
des Bebauungsplanes sind ebenfalls rechtsverbindlich. Sie bezogen sich auf
Flächen westlich des Flurstückes 97 ( Bereich NORMA). Das Plangebiet ist bis
auf die rückwärtigen Flächen der Grundstücke Bahnhofstraße 2, 4 und 6
(Flurstücke 91, 96, 97) bebaut. Die
jetzige Änderung bezieht sich vor allem auf die Erschließung dieser östlichen
Flurstücke.
Änderung
Von der
Fritz-Reuter-Straße führt jetzt eine zum Teil private Straße (im
rechtsverbindlichen B-Plan als öffentliche Straße festgesetzt) auf die Parkplätze
von NORMA und der Raiffeisenbank/Ärztehaus. Um eine effektivere Bebauung der
Grundstücksflächen auf den Flurstücken 97, 96 und 91 zu ermöglichen, wird die
Weiterführung dieser Straße als öffentliche Straße an der südlichen
Geltungsbereichsgrenze in Richtung Osten angestrebt. Am Ende ist ein
Wendehammer vorzusehen. Damit wird gleichzeitig die öffentliche Erschließung
der südlich angrenzenden Grundstücke ermöglicht. Der vorhandene öffentliche Weg
(Flurstück 113, Breite 2,50 m) soll dazu genutzt werden. Von den angrenzenden
Flurstücken wäre ein ca. 3,00 m breiter Streifen für diese neue Straßenführung
erforderlich.
Das Plangebiet ist bis auf die verbleibende Änderungsfläche dieser 3.
Änderung vollständig bebaut. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes kann nach §
13a Abs. BauGB im beschleunigten Verfahren erfolgen, da es sich um einen
Bebauungsplan innerhalb des Siedlungsbereiches von Boizenburg handelt, der
infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert wird. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung abgesehen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit
und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgt im Rahmen
der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB.
Der Aufstellungsbeschluss ist öffentlich
bekanntzumachen. Dabei ist auch anzugeben, dass der Bebauungsplan im
beschleunigten Verfahren ohne Umweltbericht und ohne Durchführung einer
Umweltprüfung durchgeführt wird und wo und in welcher Frist sich die
Öffentlichkeit zur Planung äußern kann.
Die anfallenden Planungskosten sollen anteilig von den Eigentümern der betroffenen Grundstücke getragen werden.
Alternativen:
Finanzielle
Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen
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Folgekosten
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Betrag
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Produkt.: Sachkonto: Verausgabt: Noch verfügbar: |
Deckungsvorschlag: |
Mitzeichnung im Bedarfsfall: Unterschrift
Fachbereich I ............................................
(Finanzen und
Soziales)
Personalrat ............................................
Gleichstellungsbeauftragte ............................................
Anlagen: