Aussetzung der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Waldstraße/ OT Metlitz und die Schillerstraße

Betreff
Aussetzung der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Waldstraße/ OT Metlitz und die Schillerstraße
Vorlage
028/19/30
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung empfiehlt, die Erhebung der Straßenausbaubeiträge für die Waldstraße und die Schillerstraße auszusetzen und für geplante Straßenbaumaßnahmen nach Baubeginn keine Vorausleistungsbescheide zu erstellen.

Sachdarstellung und Begründung:

Die Waldstraße wurde vom 27.06.2017 bis zum 26.09.2017 erneuert und die Schillerstraße vom 22.05.2017 bis zum 14.06.2018.

Die Stadt Boizenburg/Elbe hat auf Grund des Kommunalabgabengesetzes – KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (letzte berücksichtigte Änderung: §§ 9, 12, 22 geändert, § 21 neu gefasst durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584)) eine Ausbaubeitragssatzung erlassen.

Darin ist in § 12 (2) 2. geregelt, dass die Festsetzungsfrist nach § 169 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung einheitlich für alle kommunalen Abgaben vier Jahre beträgt.

Die Festsetzungsverjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (vgl. § 170 Abs. 1 AO).

Gemäß geltendem KAG sind für diese beiden Straßen nach Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung) in der Stadt Boizenburg/Elbe-vom-04.12.2000 und der 1.Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung) in der Stadt Boizenburg/Elbe vom 27.09.2011 Straßenausbaubeiträge zu erheben.

Das bedeutet, dass die Erhebung von Beiträgen für die Waldstraße bis zum 31.12.2021 und für die Schillerstraße bis zum 31.12.2022 erfolgen muss.

 

Erläuterung

Am 22.03.2017 reichte die AfD im Landtag einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes - Abschaffung der Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ein. Ein Antrag der Volksinitiative „FAIRE STRASSE“ folgte

Daraus ergab sich eine neue Diskussion über die Gerechtigkeit der Straßenausbaubeiträge. In Folge einigten sich die Regierungsfraktionen des Landes darauf, die Erhebung der Straßenausbaubeiträge bis spätestens zum 01.01.2020 neu zu regeln (Stand 23.01.2019).

Bis dahin wird es eine Übergangsregelung geben. Diese soll noch erarbeitet werden. Die Verfahren hierfür sind zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.

Bis zur endgültigen Entscheidung (der Änderung des KAG M-V) liegt die Entscheidung bei den Kommunen, ob sie weiterhin Beiträge erheben oder nicht.

Werden Beiträge weiterhin erhoben, wäre es möglich, dass, bei möglicher neuer Gesetzeslage, diese zurückzuzahlen sind. Hinzu kommen Zinsen. Diese sind nach Abgabenordnung (AO) § 238 Absatz 1 mit 6 % pro Jahr zu verzinsen.

Diese Zinsen bedeuten einen erheblichen finanziellen Aufwand für die Stadt Boizenburg/Elbe.

Zu erwarten ist, dass fast alle Grundstückseigentümer Widerspruch einlegen würden. Bei nachfolgenden Gerichtsverfahren ist mit Sammelklagen zu rechnen.

Die Verwaltung empfiehlt, die Erhebung der Straßenausbaubeiträge für die Waldstraße und die Schillerstraße auszusetzen und für geplante Straßenbaumaßnahmen nach Baubeginn keine Vorausleistungsbescheide zu erstellen.

 

Alternativen:

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen

Folgekosten

Betrag

Ja

Nein

Ja

Nein

Monatlich      

Jährlich          

 

Mittel stehen bereit:  Ja            Nein 

Produkt.:

Sachkonto:              

HH-Ansatz:              

Verausgabt:             

Noch verfügbar:      

Deckungsvorschlag:

 

     

     

     

     

 

Mitzeichnung im Bedarfsfall:                   Unterschrift

 

Fachbereich I                                    ............................................

(Finanzen und Soziales)

 

Personalrat                                       ............................................

 

Gleichstellungsbeauftragte        ............................................

Anlagen: