Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung
beschließt auf ihrer Sitzung am 05.09.2019 die folgenden Eckdaten für die
Gebührenvorschau 2020/2021:
Zu 1. Die
zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage soll im bestehenden
Umfang weiter betrieben werden.
Zu 2. Für
die zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage werden
unterschiedliche Gebührensätze kalkuliert. Für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage
erfolgt die Kalkulation der Gebühr für die Behandlung der Fäkalschlämme aus
Kleinkläranlagen und Abwasser aus abflusslosen Gruben.
Zu 3. Die
Betriebs- und Unterhaltungskosten der Schmutzwasserbeseitigungsanlage sind zu
100 % aus Gebühren zu decken.
Zu 4. Die
Gebührenkalkulation erfolgt für die Jahre 2020/2021. Die Über-/Unterdeckung der
Jahre 2017 und 2018 sind bei der Gebührenvorschau zu berücksichtigen.
Zu 5. Die
Abschreibungen erfolgen weiterhin auf Basis der Anschaffungs- und Herstellungskosten,
die in der Sachdarstellung genannten Abschreibungssätze werden bestätigt.
Zu 6. Die
Ermittlung der kalkulatorischen Verzinsung erfolgt mit einen Zinssatz von 2,083
%.
Zu 7. Die
Kalkulation der Gebühren für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage soll
mit einem erwarteten Benutzungsumfang von 595.000 m³ Abwasser/Jahr aus dem
Stadtgebiet erfolgen. Für die Kalkulation der Gebühren der dezentralen
Schmutzwasserbeseitigungsanlage ist jährlich von der Behandlung von 120 m³
Fäkalschlammen und 80 m³Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben auszugehen.
Sachdarstellung und Begründung:
Die Stadtvertretung hat mit Datum vom 02.12.2004 beschlossen, dass eine Gebührenvorschau für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung und die dezentrale Abwasserbeseitigung im Abstand von 2 Jahren zu erstellen ist (Beschluss 0172/04/30).
Die COMUNA GmbH, welche die Gebührenkalkulationen der vergangenen Jahre erarbeitet hat, hat ein Angebot für die Gebührenvorschau der Jahre 2020 und 2021 vorgelegt.
Im Vorfeld müssen durch die Stadtvertretung eine Vielzahl von Ermessensentscheidungen getroffen werden, die als Grundlage der Kalkulation dienen:
1. Umfang der Einrichtung
Die Stadt Boizenburg/Elbe betreibt entsprechend der gültigen Abwassersatzung eine zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage sowie als weitere Einrichtung eine dezentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage für die Entsorgung und Behandlung des in Kleinkläranlagen anfallenden Fäkalschlammes und des in abflusslosen Sammelgruben gesammelten Schutzwassers.
2. Wahl des Gebührenmaßstabes
Für die beiden Einrichtungen der Schmutzwasserbeseitigung sind auf Grund der Unterschiede in der Art ihrer Leistung nach Vorgabe der Rechtsprechung auch unterschiedliche Gebührenmaßstäbe anzuwenden, die kalkuliert werden müssen. Benutzungsgebühren werden nach der Inanspruchnahme bemessen, wobei dabei meist auf die Abwassermenge abgestellt wird. Bei der zentralen Schmutzwasseranlage findet der Frischwassermaßstab Anwendung. Bei der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung beinhaltet die Gebühr den Transport und die Behandlung der Fäkalschlämme bzw. Abwässer (abflusslose Gruben). Für den Transport zur Kläranlage wurde in den zurückliegenden Kalkulationsperioden der über eine Ausschreibung ermittelte Preis in die Satzung übernommen. Dies sollte auch zukünftig so beibehalten werden. Maßstab für die dezentrale Schmutzwasseranlage ist der Kubikmeter abgefahrene Menge (Fäkalschlamm bzw. Abwasser).
3. Art und Weise der Kostendeckung der öffentlichen
Einrichtung
Hier ist zu entscheiden, wie die Investitions-, Betriebs- und Unterhaltungskosten der öffentlichen Einrichtungen gedeckt werden sollen. Die Investitionskosten für die zentrale Schmutzwasseranlage wurden durch Fördermittel, Anschlussbeiträge (Veranlagung der Grundstückseigentümer) und über Kredite aus dem Gesamthaushalt gedeckt.
Die Finanzierung der Betriebs- und Unterhaltungskosten für die Schmutzwasserbeseitigungsanlagen erfolgte über die Gebühr und wurde so gleichmäßig auf alle Nutzer verteilt. Es sollte auch im Rahmen der Gebührenvorschau 2020/2021 eine volle Kostendeckung über Gebühren angestrebt werden.
4. Festlegung der Kalkulationszeitraumes
Im Rahmen der durchzuführenden Gebührenkalkulation soll entsprechend des o.g. Beschlusses eine Gebührenvorschau für zwei Jahre, also 2020 und 2021 erfolgen.
Der jetzt zu ermittelte Gebührensatz sollte dann ab 01.01.2020 gelten. Nach dem KAG M-V sind Überdeckungen aus den Gebührenhaushalt zwingend auszugleichen, bei Unterdeckungen soll ein Ausgleich erfolgen. (§ 6 Abs.2 d, Satz 2). Drei Jahre nach Ende eines abgeschlossenen Kalkulationszeitraumes müssen/sollen diese Über-/Unterdeckungen ausgeglichen werden, d.h. im Rahmen dieser Gebührenvorschau sind die Jahre 2017 und 2018 zu betrachten.
5. Ausgangsbeträge für die Abschreibungen,
Abschreibungssätze
Hier ist festzulegen, welche Ausgangsbeträge für die Ermittlung der Abschreibungen anzusetzen sind. Nach dem KAG sind entsprechend § 6 Abs. 2a, Satz 4 die Anlagewerte nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten (aufgewandtes Kapital) zu bemessen. Auch in den vorangegangenen Gebührenkalkulationen erfolgte die Ermittlung der Abschreibungen auf Basis der tatsächlichen Herstellungskosten.
Im Rahmen der Gebührenkalkulation 2006/2007 wurden die Abschreibungssätze beraten und wie folgt beschlossen:
Bauteil |
Abschreibungssätze |
Abwasserkanäle (Hauptsammler) |
1,25% |
Grundstücksanschlussleitungen |
1,5% |
Druckleitungen |
2,0% |
Kläranlage - baulicher Teil |
3,0% |
Kläranlage - maschineller Teil |
8,0% |
Kläranlage - Elektrotechnik |
4,0% |
Kläranlage, Mess- und
Steuertechnik |
10,0% |
Betriebsgebäude |
2,0% |
Außenanlagen (Fahrbahnen,
Einstellplätze, Gehwege) |
2,0% |
Telekommunikation |
7,0% |
Innenausstattung |
10,0% |
Laborausstattung |
7,0% |
Werkstattausrüstung |
10,0% |
Pumpwerke, baulich |
2,5% |
Pumpwerke, maschinell |
8,0% |
Pumpwerke, Elektrotechnik (seit
2012/2013) |
8,0% |
Pumpwerke, Messtechnik |
10,0% |
Fahrzeuge (Radlader) |
12,5% |
Fahrzeuge (Pick up) |
10,0% |
Diese Abschreibungssätze sollten mindestens beibehalten werden, da sie teilweise schon im unteren Bereich der im DWA-Arbeitsblatt 133 empfohlenen Abschreibungssätze liegen.
6. Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung
Die durch Benutzungsgebühren zu deckenden Kosten umfassen auch die Eigenkapitalzinsen, jedoch ist es nach § 6 Abs. 2b, Satz 4 des KAG auch möglich von einer Eigenkapitalverzinsung abzusehen.
Für die Ermittlung der kalkulatorischen Verzinsung muss ein angemessener Zinssatz festgesetzt werden, dabei sollte von einer marktüblichen Verzinsung ausgegangen werden. Bei der Festlegung eines Zinssatzes für die kalkulatorische Verzinsung wurde in der Vergangenheit von einem kalkulatorischen Mischzinssatz ausgegangen, der aus dem Durchschnitt der Soll-Zinsen für aufgenommene Kredite und den Haben-Zinsen für die ertragsbringende Anlage des Eigenkapitals entsprechend des Verhältnisses zwischen Fremd- und Eigenkapital zu ermitteln ist. Für die Herstellung der zentralen Schmutzwasseranlage wurde durch die Stadt bisher noch kein spezieller Kredit aufgenommen, die Finanzierung erfolgte über den Gesamthaushalt. Daher wurden für die Ermittlung des Mischzinssatzes die Sollzinsen im Zeitraum der letzten 10 Jahre berücksichtigt. Diese betrugen im Durchschnitt 2,957 %. Für die Habenzinsen wurde die Umlaufrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen aus der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für den Zeitraum der letzten 10 Jahre (08/2009 bis 08/2019) betrachtet, wobei sich ein mittlerer Zins von 1,068 % ergab. Die Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten der Schmutzwasserbeseitigungsanlage i.H. v. 28.513.672,26 € (Stand 31.12.2017) erfolgte zu 46,25 % aus Fördermitteln und zu 53,75 % aus Eigenmitteln, d.h. über dem Gesamthaushalt. Unter Berücksichtigung dieser Quoten ergibt sich ein Mischzinssatz von 2,083 %.
7. Maßstabseinheiten
Für die Kalkulation der Gebühr ist der zu erwartende Benutzungsumfang der Einrichtung zu schätzen. Auf Grund der Entwicklung der behandelten Abwassermengen in den Vorjahren und des abgeschlossenen Ausbaues der Schmutzwasserkanalisation ist eine Gesamtabwassermenge von 650.000 m³ für die Einzeljahre der Kalkulationsperiode realistisch. Davon entfallen auf das Stadtgebiet 595.000 m³. Für die Behandlung von Fäkalschlämmen aus Kleinkläranlagen sollte eine Menge von 120 m³ und von Abwasser aus abflusslosen Gruben 80 m³ (hauptsächlich aus Kleingärten) angesetzt werden.
Zusätzlich erfolgt die Einleitung aus den Gemeinden Gresse
und Neu-Gülze, die als Fremdeinleitungen in einer Größenordnung von ca. 50.000
m³abgegrenzt werden. Die Differenz zu den o.g. Gesamtmengen ist Fremdwasser,
welches über undichte Kanäle, Falschanschlüsse oder bei Regenereignissen in die
Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt.
Alternativen:
Finanzielle
Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen
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Folgekosten
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Betrag
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Produkt.: Sachkonto: Verausgabt: Noch verfügbar: |
Deckungsvorschlag: |
Mitzeichnung im Bedarfsfall: Unterschrift
Fachbereich I ............................................
(Finanzen und
Soziales)
Personalrat ............................................
Gleichstellungsbeauftragte ............................................
Anlagen: