Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung
billigt auf ihrer Sitzung am 12.12.2019 die von der COMUNA GmbH vorgelegte
Beitragskalkulation für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung der Stadt
Boizenburg/Elbe.
Die Stadtvertretung
beschließt auf ihrer Sitzung am 12.12.2019 die Satzung über die Erhebung von
Beiträgen für die Niederschlagswasserbeseitigung der Stadt Boizenburg/Elbe
(Regenwasserbeitragssatzung).
Sachdarstellung und Begründung:
Zur Deckung des
Aufwandes für die Anschaffung und Herstellung der notwendigen öffentlichen
Einrichtungen zur leitungsgebundenen Abwasserentsorgung sollen nach § 9 Abs. 1
KAG M-V Anschlussbeiträge erhoben werden. Durch die Beitragserhebung wird der
Vorteil, der dem Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme
der öffentlichen Einrichtung geboten wird, abgegolten.
Grundlage der
Beitragserhebung bildet nach § 2 Abs. 1 KAG M-V eine Satzung, die den Kreis der
Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den
Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit
angeben muss.
Nach dem Beschluss
der Eckdaten der Beitragskalkulation Niederschlagswasser (Vorlage 072/19/30)
wurde die COMUNA GmbH mit der Beitragskalkulation für die zentrale
Niederschlagswasserbeseitigung beauftragt.
Der aktuelle
Flächennutzungsplan bildet die Grundlage für die Erarbeitung der Flächenseite
der Beitragskalkulation sowie auch für die bereits durch die Stadtvertretung
gebilligte Abwasserkonzeption für Schmutz- und Regenwasser (Vorlage 204/18/30).
Auf der Kostenseite
wurden die für die Niederschlagswasserbeseitigung tatsächlich angefallenen
Herstellungskosten berücksichtigt. Anlagenteile, die durch Dritte – wie
Erschließungsträger – finanziert wurden, sind im Rahmen der Beitragskalkulation
nicht zu berücksichtigen, da sie keinen Aufwand der Stadt darstellen.
Berücksichtigt wurden außerdem die erhaltenen Zuschüsse, diese führen zu einer
Minderung des beitragsfähigen Aufwandes.
Weiterhin wurde von
den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Kostenanteil der
Straßenentwässerung abgegrenzt, da der Regenwasserkanal neben der
Grundstücksentwässerung auch der Straßenentwässerung dient. Der
Straßenentwässerungsanteil stellt einrichtungsfremde Kosten dar und ist aus
diesem Grund nicht zu berücksichtigen.
Durch die COMUNA
GmbH wurde im Rahmen der vorliegenden Kalkulation ein höchstzulässiger
Beitragssatz vom 4,89 €/m² nutzungsbezogenen Grundstückfläche ermittelt. Die
Stadtvertretung hat einen Ermessensspielraum, ob eine 100%ige
Beitragsfinanzierung angestrebt wird. Gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot
darf nicht verstoßen werden, es unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen
Kontrolle (OVG Greifswald. Urteil vom 15.03.1995 – 4 K 22/9). Bei öffentlichen
Einrichtungen, für die zusätzlich Gebühren erhoben werden dürfen, kann auch
eine Refinanzierung durch eine Beitragsquote unter 100 % erfolgen.
In den
Satzungsentwurf wurden beim Beitragsmaßstab (§ 4) gegenüber dem
Eckdatenbeschluss weitere Tatbestände aufgenommen, um dem Grundsatz der
konkreten
Vollständigkeit zu
entsprechen, d.h. das für alle Beitragsfälle in der Satzung ein wirksamer
Maßstab enthalten sein muss.
Finanzielle
Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen
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Folgekosten
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Betrag
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Produkt.: Sachkonto: Verausgabt: Noch verfügbar: |
Deckungsvorschlag: |
Mitzeichnung im Bedarfsfall: Unterschrift
Fachbereich I ............................................
(Finanzen und
Soziales)
Personalrat ............................................
Gleichstellungsbeauftragte ............................................
Anlagen: