Beratung und Beschluss zur 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung) in der Stadt Boizenburg/Elbe

Betreff
Beratung und Beschluss zur 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung) in der Stadt Boizenburg/Elbe
Vorlage
183/19/30
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung beschließt auf ihrer Sitzung am 12.12.2019 die 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung) in der Stadt Boizenburg/Elbe rückwirkend zum 01.10.2019.

 

Sachdarstellung und Begründung:

 

Durch die Änderung des Kommunalabgabengesetzes - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (letzte berücksichtigte Änderung: §§ 7 und 12 geändert, § 8a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2019 (GVOBl. M-V S. 190)) besteht die Möglichkeit, zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung) in der Stadt Boizenburg/Elbe vom 04.12.2000 (1. Änderung der Satzung vom 27.09.2011).

Laut § 7 (7) KAG kann in der Satzung bestimmt werden, dass der Beitrag und eine Vorausleistung auf den Beitrag ab einer bestimmten Höhe auf Antrag des Beitragsschuldners durch Bescheid in Form einer Rente gezahlt wird. Lässt die Gemeinde eine Verrentung zu, so ist der Beitrag oder die Vorausleistung auf den Beitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. Eine Verlängerung auf bis zu 20 Jahresleistungen ist möglich, wenn die Entrichtung nach Satz 2 eine erhebliche Härte für den Beitragsschuldner bedeuten würde. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist zu verzinsen. Der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Jahres den Restbetrag ohne weitere Zinsverpflichtung tilgen. Die Jahresraten sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Bei Veräußerung des Grundstücks oder des Erbbaurechts wird der Beitrag in voller Höhe des Restbetrags fällig.

 

Zum jetzigen Zeitpunkt besteht die Möglichkeit einer Stundung des Beitrages auf der Grundlage der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von öffentlich- privatrechtlichen Forderungen der Stadt Boizenburg/Elbe.

Laut § 2 können Ansprüche der Stadt auf Antrag ganz oder teilweise unter den Vorbehaltes jederzeitigen Widerrufs gestundet werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine Stundung (Hinausschieben des Fälligkeitstermins) rechtfertigen, insbesondere, wenn die Einziehung bei Fälligkeiten eine erhebliche Härte für den Zahlungspflichtigen bedeuten würde. Eine erhebliche Härte ist dann anzunehmen, wenn der Zahlungspflichtige sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.

Dabei betragen die Zinsen gemäß Abgabenordnung § 238 für jeden Monat 0,5 Prozent, was im Gesamtjahr einen Zinssatz von 6 % bedeutet.

 

Laut der Neuregelung des KAK MV § 12 Abs. 6 kann für eine Satzungsregelung ein Mindestzinssatz von zwei von Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB festgelegt werden.

 

Die Verwaltung hat daher einen Änderungsvorschlag erarbeitet, den § 11 in der Ausbaubeitragssatzung folgendermaßen zu ergänzen und die Satzung rückwirkend zum 01.10.2019 in Kraft zu setzen:

 

Auf Antrag kann der Teil des Beitrages bzw. der Vorausleistung, der 5.000,00 € übersteigt, in eine Schuld umgewandelt werden, die höchstens in zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. Eine Verlängerung auf bis zu zwanzig Jahresleistungen ist möglich, wenn die Entrichtung nach Satz 1 eine erhebliche Härte für den Beitragsschuldner bedeuten würde.

Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit 2 % vom Hundert über dem nach § 247 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bekanntgemachten Basiszinssatzes zu verzinsen. Ein höherer Zinssatz als nach § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung darf nicht festgelegt werden.

 

Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Beitragsbescheide bereits mit dem Datum vom 07.10.2019 nach der derzeit geltenden Satzung versendet wurden und sich eine rückwirkend geänderte Satzung negativ auf den Erfolg gegen die zu erwartenden Klagen vor Gericht auswirken kann. Die neuen Regelungen sind noch nicht ausgeurteilt. Bei einer anzunehmenden Sammelklage könnte ein großer finanzieller Schaden für die Stadt entstehen.

Die Widerspruchsfrist von einem Monat ist verstrichen. Von 21 veranlagten Eigentümern haben 19 Widerspruch eingelegt. Eine Sammelklage ist angekündigt.

14 Eigentümer haben bisher gezahlt.

Mit dem Stand vom 18.11.19 liegt kein Stundungsantrag vor.

Eine Änderung der Satzung könnte eine Schlechterstellung für Eigentümer bedeuten, die früher veranlagt wurden.

 

Alternativen:

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen

Folgekosten

Betrag

Ja

Nein

Ja

Nein

Monatlich      

Jährlich          

 

Mittel stehen bereit:  Ja            Nein 

Produkt.:

Sachkonto:              

HH-Ansatz:              

Verausgabt:             

Noch verfügbar:      

Deckungsvorschlag:

 

     

     

     

     

 

Mitzeichnung im Bedarfsfall:                   Unterschrift

 

Fachbereich I                                    ............................................

(Finanzen und Soziales)

 

Personalrat                                       ............................................

 

Gleichstellungsbeauftragte        ............................................

Anlagen:

2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung) in der Stadt Boizenburg/Elbe