Umsetzung des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie

Betreff
Umsetzung des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie
Vorlage
029/21/20
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.)    Der Hauptausschuss der Stadt Boizenburg/Elbe ist unter Beachtung der Vorschrift des § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie vom 28.01.2021 berechtigt, auch Entscheidungen i.S.d. § 7 Abs. 3 bis 8 der Hauptsatzung der Stadt Boizenburg/Elbe zu treffen, die die dort genannten Wertgrenzen übersteigen.

2.)    Diese Berechtigung ist befristet für die Dauer von drei Monaten ab Wirksamkeit dieses Beschlusses.

 

Sachdarstellung und Begründung:

 

Der Schweriner Landtag hat am 27.01.2021 mit dem Gesetz zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie ein Erleichterungsgesetz (nachfolgend Corona-Erleichterungsgesetz) für die Arbeit der Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker verabschiedet. Gemäß § 2 Abs. 4  dieses Corona-Erleichterungsgesetzes wird den Gemeindevertretungen in der Corona-Pandemie neben weiteren Instrumentarien u.a. die Möglichkeit eröffnet, mit einer Zweidrittel-Mehrheit Aufgaben an den Hauptausschuss für einen befristeten Zeitraum von drei Monaten zu delegieren, wobei ein Rückübertragungsrecht an die Stadtvertretung jederzeit mit einer Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder der Stadtvertretung möglich ist, die drei Monats-Beschränkung allerdings durch einen weiteren Beschluss der Stadtvertretung  fortgeführt werden kann, längstens derzeit allerdings bis zum 31.12.2021. So können größere Zusammenkünfte in Zeiten des Corona-Lockdowns vermieden werden, ohne dass die demokratische Willensbildung Schaden nimmt. Mit dem Gesetz soll die Arbeit der Kommunalvertretungen soweit es geht erleichtert und dafür Sorge getragen werden, dass gefasste Beschlüsse auch rechtssicher sind. Die Entscheidung, ob die neuen Möglichkeiten genutzt werden, liegt allein bei den ehrenamtlichen Kommunalpolitikern vor Ort.

Gem. § 22 Abs. 4 Kommunalverfassung Meckl.-Vorp. kann die Hauptsatzung bestimmen, dass der Hauptausschuss Entscheidungen bis zu bestimmten Wertgrenzen in den dort näher bezeichneten Angelegenheiten trifft. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Boizenburg/Elbe in § 7 Abs. 3 bis 8 der Hauptsatzung in der jetzigen Fassung Gebrauch gemacht.

Vor dem Hintergrund der Gewährleistung der Aufrechterhaltung des Handelns der Stadtverwaltung Boizenburg/Elbe - insbesondere auch im Hinblick auf die anstehenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Arbeiten für das Grundschulzentrum - erscheint es sachgerecht, von der in § 2 Abs. 4 Corona-Erleichterungsgesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen und die bislang für den Hauptausschuss verbindlichen Zuständigkeits-Obergrenzen bei den Wertangaben aufzuheben, so dass er auch darüber hinaus bei entsprechenden Entscheidungen zuständig ist.

 

Nach informeller Absprache der Fraktionsvorsitzenden, der Bürgervorsteherin und des Bürgermeisters in der Telefonkonferenz vom 01.02.2021 wurde daraufhin am 02.02.2021 die Beschlussvorlage BV/013/21/20 erstellt, die im Wege der Tischvorlage zur unmittelbar anstehenden Stadtvertretersitzung am 04.02.2021 zur Entscheidung vorgelegt wurde. Die vorgenannte Beschlussvorlage hatte den gleichen Inhalt wie die jetzt hier vorliegende Beschlussvorlage, sollte allerdings schon Wirkung ab dem 04.02.2021 entfalten. Nach entsprechendem Hinweis der Rechtsaufsicht äußerte der Bürgermeister jedoch seine rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Ladungsfristen. Diese Bedenken wurden auf der Stadtvertretersitzung von 04.02.2021 nicht berücksichtigt und die als Drucksache 013/21/20 vorgelegte (Tisch-) Vorlage mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit beschlossen. Daraufhin hat der Bürgermeister mit Schreiben vom 15.02.2021 pflichtgemäß Widerspruch gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Kommunalverfassung Meckl-Vorp. eingelegt. Auf die dort vorgetragene Begründung wird verwiesen; das entsprechende Widerspruchschreiben liegt der Stadtvertretung vor.

 

Damit die Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Stadtverwaltung Boizenburg/Elbe ab dem 25.03.2021 gewährleistet ist – dies gilt insbesondere im Hinblick auf die anstehenden Ausschreibungen / Verträge im Zusammenhang mit dem Grundschulzentrum – ist unter Berücksichtigung der Bedenkenanzeige der Kommunalaufsicht im Hinblick auf die einzuhaltenden Ladungsfristen eine erneute Beschlussfassung erforderlich, wenn auch mit Wirkung ab einem neuen Zeitraum.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen

Folgekosten

Betrag

Ja

Nein

Ja

Nein

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Jährlich          

 

Mittel stehen bereit:  Ja            Nein 

Produkt.:

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HH-Ansatz:              

Verausgabt:             

Noch verfügbar:      

Deckungsvorschlag:

 

     

     

     

     

 

Mitzeichnung im Bedarfsfall:                   Unterschrift

 

Fachbereich I                                    ............................................

(Finanzen und Soziales)

 

Personalrat                                       ............................................

 

Gleichstellungsbeauftragte        ............................................

Anlagen:

Gesetzestext