Beschlussvorschlag:
1.) Der Hauptausschuss der Stadt Boizenburg/Elbe ist unter Beachtung der Vorschrift des § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie vom 28.01.2021 berechtigt, auch Entscheidungen i.S.d. § 7 Abs. 3 bis 8 der Hauptsatzung der Stadt Boizenburg/Elbe zu treffen, die die dort genannten Wertgrenzen übersteigen.
2.)
Diese Berechtigung ist befristet für die Dauer
von drei Monaten ab Wirksamkeit dieses Beschlusses.
Sachdarstellung und Begründung:
Der Schweriner Landtag hat am
27.01.2021 mit dem Gesetz zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der
Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie ein Erleichterungsgesetz (nachfolgend
Corona-Erleichterungsgesetz) für die Arbeit der Kommunalpolitikerinnen und
Kommunalpolitiker verabschiedet. Gemäß § 2 Abs. 4 dieses
Corona-Erleichterungsgesetzes wird den Gemeindevertretungen in der
Corona-Pandemie neben weiteren Instrumentarien u.a. die Möglichkeit eröffnet,
mit einer Zweidrittel-Mehrheit Aufgaben an den Hauptausschuss für einen
befristeten Zeitraum von drei Monaten zu delegieren, wobei ein
Rückübertragungsrecht an die Stadtvertretung jederzeit mit einer Mehrheit der
Stimmen aller Mitglieder der Stadtvertretung möglich
ist, die drei Monats-Beschränkung allerdings durch einen weiteren Beschluss der
Stadtvertretung fortgeführt werden kann, längstens derzeit
allerdings bis zum 31.12.2021. So können größere Zusammenkünfte in Zeiten des
Corona-Lockdowns vermieden werden, ohne dass die demokratische Willensbildung
Schaden nimmt. Mit dem Gesetz soll die Arbeit der Kommunalvertretungen soweit
es geht erleichtert und dafür Sorge getragen werden, dass gefasste Beschlüsse
auch rechtssicher sind. Die Entscheidung, ob die neuen Möglichkeiten genutzt
werden, liegt allein bei den ehrenamtlichen Kommunalpolitikern vor Ort.
Gem. § 22 Abs. 4 Kommunalverfassung Meckl.-Vorp. kann die Hauptsatzung
bestimmen, dass der Hauptausschuss Entscheidungen bis zu bestimmten Wertgrenzen
in den dort näher bezeichneten Angelegenheiten trifft. Von dieser Möglichkeit
hat die Stadt Boizenburg/Elbe in § 7 Abs. 3 bis 8 der Hauptsatzung in der
jetzigen Fassung Gebrauch gemacht.
Vor dem Hintergrund der Gewährleistung der Aufrechterhaltung des Handelns der
Stadtverwaltung Boizenburg/Elbe - insbesondere auch im Hinblick auf die
anstehenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Arbeiten für das
Grundschulzentrum - erscheint es sachgerecht, von der in § 2 Abs. 4
Corona-Erleichterungsgesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen und die
bislang für den Hauptausschuss verbindlichen Zuständigkeits-Obergrenzen bei den
Wertangaben aufzuheben, so dass er auch darüber hinaus bei entsprechenden
Entscheidungen zuständig ist.
Nach informeller Absprache der Fraktionsvorsitzenden, der
Bürgervorsteherin und des Bürgermeisters in der Telefonkonferenz vom 01.02.2021
wurde daraufhin am 02.02.2021 die Beschlussvorlage BV/013/21/20 erstellt, die
im Wege der Tischvorlage zur unmittelbar anstehenden Stadtvertretersitzung am
04.02.2021 zur Entscheidung vorgelegt wurde. Die vorgenannte Beschlussvorlage
hatte den gleichen Inhalt wie die jetzt hier vorliegende Beschlussvorlage, sollte
allerdings schon Wirkung ab dem 04.02.2021 entfalten. Nach entsprechendem
Hinweis der Rechtsaufsicht äußerte der Bürgermeister jedoch seine rechtlichen
Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen
Ladungsfristen. Diese Bedenken wurden auf der Stadtvertretersitzung von
04.02.2021 nicht berücksichtigt und die als Drucksache 013/21/20 vorgelegte
(Tisch-) Vorlage mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit beschlossen.
Daraufhin hat der Bürgermeister mit Schreiben vom 15.02.2021 pflichtgemäß
Widerspruch gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Kommunalverfassung Meckl-Vorp. eingelegt.
Auf die dort vorgetragene Begründung wird verwiesen; das entsprechende
Widerspruchschreiben liegt der Stadtvertretung vor.
Damit die Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Stadtverwaltung
Boizenburg/Elbe ab dem 25.03.2021 gewährleistet ist – dies gilt insbesondere im
Hinblick auf die anstehenden Ausschreibungen / Verträge im Zusammenhang mit dem
Grundschulzentrum – ist unter Berücksichtigung der Bedenkenanzeige der
Kommunalaufsicht im Hinblick auf die einzuhaltenden Ladungsfristen eine erneute
Beschlussfassung erforderlich, wenn auch mit Wirkung ab einem neuen Zeitraum.
Finanzielle
Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen
|
Folgekosten
|
Betrag
|
Produkt.: Sachkonto: Verausgabt: Noch verfügbar: |
Deckungsvorschlag: |
Mitzeichnung im Bedarfsfall: Unterschrift
Fachbereich I ............................................
(Finanzen und
Soziales)
Personalrat ............................................
Gleichstellungsbeauftragte ............................................
Anlagen:
Gesetzestext