Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung
der Stadt Boizenburg/Elbe beschließt in ihrer Sitzung am 24.10.2019 die
Entgeltordnung der Stadt Boizenburg/Elbe für die Erhebung von privatrechtlichen
Entgelten bei Märkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen
(Entgeltordnung Märkte) ab dem 01.01.2020 gemäß Anlage mit folgender Ergänzung:
In § 4 –Entgeltmaßstab und Höhe-
wird in Absatz 4 nach Satz 1 folgender Satz hinzugefügt:
Für das Kunsthandwerk sind die ersten 2 Meter der Standbreite kostenfrei.
Sachdarstellung und Begründung:
Mit
Beschlussvorlage 122/17/30/1 hatte die Stadtvertretung in ihrer Sitzung am
14.09.2017 den Auftrag an die Firma B&P Kommunalberatung erteilt.
Die Plankalkulation
der Marktentgelte erfolgte für den Zeitraum 2019 bis 2021. Die aus der
Kalkulation ermittelten kostendeckenden Entgelte dienten der Verwaltung als
Grundlage für die Überarbeitung der Entgeltordnung.
Der
Erläuterungsbericht, die Basisdaten, die Berechnung der Entgelte sowie die
bisherige Entgeltordnung der Stadt Boizenburg/Elbe für die Erhebung von
privatrechtlichen Entgelten bei Märkten, Volksfesten und ähnlichen
Veranstaltungen und die neue Entgeltordnung Märkte lagen der Ursprungsvorlage
anbei.
Das Durchführen von
Märkten und Veranstaltungen sowie die Vergabe von städtischen Flächen und
Plätzen ist grundsätzlich keine hoheitliche Tätigkeit. Nach § 4 Abs. 1
Körperschaftssteuergesetz (KStG) gelten als Betrieb gewerblicher Art (BgA) alle
Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung
von Einnahmen dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der
juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Daher wird nicht von Gebühren
sondern von Entgelten und der daraus resultierenden Entgeltordnung gesprochen.
Die
Gegenüberstellung der alten und neuen Entgeltordnung sowie die alten und neuen
Entgelttatbestände und die jeweilige Höhe sind der Vorlage anliegenden Synopse
zu entnehmen.
In der bisherigen
Entgeltordnung wurden verschiedene Bemessungseinheiten für die jeweiligen
Veranstaltungen verwendet. Für die kostendeckende Kalkulation wurden die
Bemessungseinheiten aller Entgelttatbestände (außer Pauschalen) auf laufende
Meter und bei Platzmieten auf Flächen angepasst und berechnet.
Die bisherigen
Entgelte dürfen durch die Verwaltung nicht mehr verwendet werden, da durch die
Kalkulation kostendeckende Entgelte ermittelt wurden. Zur Einhaltung des § 6
Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) schlägt die Verwaltung daher vor,
die kalkulierten (kostendeckenden) Entgelte mit Inkrafttreten der
Entgeltordnung ab dem 01.01.2020 zu erheben.
In der Sitzung des
Ausschusses für Stadtplanung, Regionalplanung und Umwelt am 25.09.2019 wurde
folgende Änderung zur Aufnahme in die Entgeltordnung empfohlen:
Für das Kunsthandwerk sind die ersten 2 Meter der Standbreite kostenfrei.
Finanzielle
Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen
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Folgekosten
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Betrag
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Produkt.: Sachkonto: Verausgabt: Noch verfügbar: |
Deckungsvorschlag: |
Mitzeichnung im Bedarfsfall: Unterschrift
Fachbereich I ............................................
(Finanzen und
Soziales)
Personalrat ............................................
Gleichstellungsbeauftragte ............................................
Anlagen: